Hofer Ordnungsamt zu Werbevisitenkarten

Aufgrund der Müllschwemme durch Autohändler fragte ich das Hofer Ordnungsamt am 15.4.2017:

Wieviele Beschwerden gab es wegen Autoverkäuferkarten bzw. wegen „unerlaubter Sondernutzung“ in diesem und im letzten Jahr und wurden deshalb Bußgelder ausgesprochen?

Gab es Beschwerden und Bußgelder?

Antwort der Stadt Hof (wow, kam bereits am nächsten Werktag) am 18.4.2017:

  • Die Stadt Hof erhält diesbezüglich etwa zwei Beschwerden pro Jahr.
  • Bußgelder wurden in letzter Zeit nicht verhängt (zuletzt 2014 zwei mal 50 Euro), da ohne Augenzeugen kein Nachweis erbracht werden kann, wer diese so genannte unerlaubte Sondernutzung begangen hat.
  • Nur das Anbringen an Autos, die auf der öffentlichen Straße stehen, ist eine Ordnungswidrigkeit.

Das Problem: Auf den Karten steht in der Regel eine Telefonnummer. Auskünfte, wer hinter einer solchen Nummer steht, erhalten nach § 112 Abs. 2 TKG aber nur:

  1. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
  2. Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
  3. Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens sowie d Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes
  4. Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst,
  5. Notrufabfragestellen nach § 108 sowie der Abfragestelle für die Rufnummer 124 124,
  6. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie
  7. Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellennach Absatz 4 jederzeit erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an die Bundesnetzagentur im automatisierten Verfahren vorgelegt werden.

Die Stadt Hof gehört als Verwaltungsbehörde somit nicht zum Kreis der Auskunftsberechtigten und kann daher nicht ermitteln, wer die Karten in den Verkehr gebracht hat. Hinzu kommt, dass der Anschlussinhaber meist nicht der Kartenverteiler (Täter) ist.

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